Im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sind auch Straf- und Bußgeldvorschriften vorgesehen. Welche der nachfolgenden Sanktionsmöglichkeiten ist in diesen Regelungen aber nicht genannt?
vorherige Frage nächste FrageLeider nein, eine Freiheitsstrafe ist in den §§ 58, 59 LFGB vorgesehen.
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