Bei Fernabsatzverträgen hat der Unternehmer nach § 312 c I BGB besondere Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher. Welche Information muss er bei einem ganz gewöhnlichen Fernabsatzvertrag jedoch nicht geben?
vorherige Frage nächste FrageSehr gut! Diese Information ist lediglich dann eine (zusätzliche) Pflichtangabe, wenn es sich um einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen handelt, siehe Art. 246 EGBGB § 1 II Nr. 3.
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