Bei Fernabsatzverträgen hat der Unternehmer nach § 312 c I BGB besondere Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher. Welche Information muss er bei einem ganz gewöhnlichen Fernabsatzvertrag jedoch nicht geben?
vorherige Frage nächste FrageDiese Antwort ist leider falsch – über Einzelheiten bezüglich Bezahlung und Warenlieferung muss der Verbraucher zwingend informiert werden. Lesen Sie bitte Art. 246 EGBGB § 1 I Nr. 9.
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