Bei Fernabsatzverträgen hat der Unternehmer nach § 312 c I BGB besondere Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher. Welche Information muss er bei einem ganz gewöhnlichen Fernabsatzvertrag jedoch nicht geben?
vorherige Frage nächste FrageLeider nein, denn dabei handelt es sich um ein Pflichtangabe, Art. 246 EGBGB § 1 I Nr. 4.
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