Bei Fernabsatzverträgen hat der Unternehmer nach § 312 c I BGB besondere Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher. Welche Information muss er bei einem ganz gewöhnlichen Fernabsatzvertrag jedoch nicht geben?
vorherige Frage nächste FrageFalsch, das ist eine Pflichtangabe, Art. 246 EGBGB § 1 I Nr. 1.
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