Stimmen Eintragungen im Grundbuch nicht mit der wirklichen Rechtslage überein, steht dem tatsächlich Berechtigten ein Berichtigungsanspruch zu. Dieser Anspruch …?
vorherige Frage nächste FrageDas ist richtig! Der Berechtigte kann nicht auf den Berichtigungsanspruch nach § 397 BGB verzichten.
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