Stimmen Eintragungen im Grundbuch nicht mit der wirklichen Rechtslage überein, steht dem tatsächlich Berechtigten ein Berichtigungsanspruch zu. Dieser Anspruch …?
vorherige Frage nächste FrageNein, der Berichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB ist ein dinglicher Anspruch.
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