Stimmen Eintragungen im Grundbuch nicht mit der wirklichen Rechtslage überein, steht dem tatsächlich Berechtigten ein Berichtigungsanspruch zu. Dieser Anspruch …?
vorherige Frage nächste FrageKnapp daneben. Den Berichtigungsanspruch kann der Berechtigte durch Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuches sichern, § 899 BGB.
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