Grundsätzlich sieht § 1355 Abs. 1 BGB vor, dass Eheleute einen gemeinsamen Ehenamen führen. Was darf dabei nicht gewählt werden?
vorherige Frage nächste FrageRichtig. § 1355 Abs. 4 sieht vor, dass derjenige Ehepartner, dessen Nachname nicht Ehename wird, diesen zusammen mit dem Ehenamen als Doppelnamen führen darf. Derjenige Partner, dessen Name Ehename wird, hat dieses Recht umgekehrt aber nicht. (Anm. d. Red.: Diese Antwort wurde am 2.4.2014 geändert, da sich zuvor ein Fehler eingeschlichen hatte)
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