§ 1588 BGB, nach dem die Vorschriften des BGB nur für die bürgerliche Ehe gelten und kirchliche Verpflichtungen nicht betreffen, nennt man den …?
vorherige Frage zur AuswertungGenau. § 1588 BGB enthält eine Regelung des Reichspersonenstandsgesetzes aus dem Jahre 1875, die auf Bestreben Kaiser Wilhelms I. aufgenommen wurde und die in § 1588 BGB fortbesteht.
Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.