Rechtsquiz zum Eherecht


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Frage 14

Was ist nicht strafbar?

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  • Falsch. Die Eheschließung mit einem Ausländer mit dem einzigen Zweck, ihm einen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, erfüllt die Strafvorschrift des Einschleusens von Ausländern nach § 96 AufenthG. Lesen Sie bei Interesse OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.1999, Az. 2b Ss 242/99. Dieser nimmt noch Bezug auf den alten § 92a AuslG (das Aufenthaltsgesetz löste das Ausländergesetz ab 2005 ab).

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