Was ist nicht strafbar?
vorherige Frage nächste FrageFalsch. Die Eheschließung mit einem Ausländer mit dem einzigen Zweck, ihm einen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, erfüllt die Strafvorschrift des Einschleusens von Ausländern nach § 96 AufenthG. Lesen Sie bei Interesse OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.1999, Az. 2b Ss 242/99. Dieser nimmt noch Bezug auf den alten § 92a AuslG (das Aufenthaltsgesetz löste das Ausländergesetz ab 2005 ab).
Nächste Frage oder andere Antwort wählen
Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.