Eine Haftung nach § 823 I ist auch bei Verletzungen im Rahmen von Sportveranstaltungen und der damit verbundener Sportausübung denkbar – nach der Rechtsprechung jedoch nicht, wenn die Schädigungshandlung durch andere Sportteilnehmer begangen wird. Wobei handelt es es nicht um die Begründung dieser Rechtsauffassung?
vorherige Frage nächste FrageFalsch, das ist sehr wohl eine Begründung der Rechtsprechung Lesenswert ist in diesem Zusammenhang das Urteil des OLG Stuttgart vom 9. März 2000 (Az. 7 U 166/99).
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