Eine Haftung nach § 823 I ist auch bei Verletzungen im Rahmen von Sportveranstaltungen und der damit verbundener Sportausübung denkbar – nach der Rechtsprechung jedoch nicht, wenn die Schädigungshandlung durch andere Sportteilnehmer begangen wird. Wobei handelt es es nicht um die Begründung dieser Rechtsauffassung?
vorherige Frage nächste FrageDas stimmt nicht, mit einem entsprechenden Verstoß hat die Rechtsprechung die Haftung anderer Sportteilnehmer bereits abgelehnt, denn ein solcher Verstoß wurde als entsprechende Begründung angeführt Lesenswert ist in diesem Zusammenhang das Urteil des BGH vom 1. April 2003 (Az. VI ZR 321/02).
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