Eine Haftung nach § 823 I ist auch bei Verletzungen im Rahmen von Sportveranstaltungen und der damit verbundener Sportausübung denkbar – nach der Rechtsprechung jedoch nicht, wenn die Schädigungshandlung durch andere Sportteilnehmer begangen wird. Wobei handelt es es nicht um die Begründung dieser Rechtsauffassung?
vorherige Frage nächste FrageRichtig! § 193 StGB, bei dem es um die Wahrnehmung ebensolcher Interessen geht, ist nämlich nicht bei Sportwettkämpfen relevant, sondern im Strafrecht bei Vorliegen einer Beleidigung als möglicher Rechtfertigungsgrund. Welche möglichen Begründungen es tatsächlich gibt entnehmen Sie bei Interesse folgenden Urteilen: OLG Hamm vom 4. Juli 2005 (Az. 34 U 81/05), OLG Stuttgart vom 9. März 2000 (Az. 7 U 166/99) sowie BGH vom 1. April 2003 (Az. VI ZR 321/02).
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