Die etwaige Verletzung welchen Rechtsguts des § 823 I BGB wird in den so genannten Stromkabelfällen problematisiert?
vorherige Frage nächste FrageKorrekt! Bei den Stromkabelfällen wird zwischen den "Verderbsfällen", in denen nach der BGH-Rechtsprechung eine Eigentumsverletzung vorliegt, und den "Gebrauchsausfallschäden" unterschieden (Urt. v. 04.02.1964, Az. VI ZR 25/63). Bei letzteren ist keine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 I BGB gegeben, sondern eine lediglich temporäre Einschränkung der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit.
Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.