Nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG wird das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bestraft. Welche Aussage trifft zu?
vorherige Frage nächste FrageGanz genau. Es reicht also nicht aus, dass sich beim Handeltreiben in einer Wohnung eine Waffe in einem anderen Zimmer befindet (BGH, Beschluss v. 23.6.2010, Az. 2 StR 203/10).
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