Nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG wird das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bestraft. Welche Aussage trifft zu?
vorherige Frage nächste FrageNein. Das Beisichführen eines Werkzeuges ist nicht per se als bewaffnetes Handeltreiben zu qualifizieren. So entschied es das LG Siegen (Urt. v. 4.5.2012, Az. 21 KLs 24 Js 542/11-1/12).
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