Nach § 813 BGB kann der Bereicherungsgläubiger das Geleistete zurückfordern, wenn dem Anspruch eine dauerhafte Einrede entgegenstand. Welche der folgenden Einreden ist eine solche?
vorherige Frage nächste FrageNein, die Verjährungseinrede ist gerade davon ausgenommen, siehe § 813 Abs. 1 S. 2, 214 Abs. 2 BGB. Wurde auf einen verjährten Anspruch hin geleistet, kann die Leistung nicht zurückverlangt werden.
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