Nach § 813 BGB kann der Bereicherungsgläubiger das Geleistete zurückfordern, wenn dem Anspruch eine dauerhafte Einrede entgegenstand. Welche der folgenden Einreden ist eine solche?
vorherige Frage nächste FrageSehr gut! Eine dauerhafte Einrede kann dem Anspruch schon zum Zeitpunkt der Leistung entgegen gehalten werden.
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