Nach § 813 BGB kann der Bereicherungsgläubiger das Geleistete zurückfordern, wenn dem Anspruch eine dauerhafte Einrede entgegenstand. Welche der folgenden Einreden ist eine solche?
vorherige Frage nächste FrageFalsch. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB ist keine dauerhafte sondern lediglich eine vorübergehende Einrede. Hier ist dann nicht § 813 BGB, sondern § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB einschlägig.
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