Was muss der Nichtberechtigte, der eine dem Berechtigten gegenüber wirksame Verfügung über einen Gegenstand trifft (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB), nicht an ihn herausgeben?
vorherige Frage nächste FrageRichtig! Dies gilt unabhängig davon, ob der entsprechende Verkehrswert niedriger oder höher als das tatsächlich Erlangte ist.
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