Viele BGB-Normen verweisen auf die bereicherungsrechtlichen Vorschriften der §§ 812 ff. BGB. In der Regel sind dies Rechtsfolgenverweisungen. In welchem Fall liegt jedoch eine Rechtsgrundverweisung vor?
vorherige Frage nächste FrageNein. Gemäß § 2021 BGB ist der Erbschaftsbesitzer, der zur Herausgabe außerstande ist, aus bereicherungsrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Das ist eine Rechtsfolgenverweisung.
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