Arbeitsverträge dürfen vom Arbeitgeber vorformuliert werden. Es gelten dann die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB. Welche Vereinbarungen in solchen Arbeitsverträgen halten einer AGB-Kontrolle stand?
vorherige Frage nächste FrageNein. Ein solcher Widerrufsvorbehalt des Arbeitgebers ist nur dann wirksam, wenn es einen sachlichen Grund dafür gibt (BAG, Urt. v. 13. April 2010, Az. 9 AZR 113/09).
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