Auf sogenannte Tendenzbetriebe finden die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Betriebes dem entgegensteht. Welcher der folgenden ist ein solcher Tendenzbetrieb im Sinne des BetrVG?
vorherige Frage zur AuswertungFalsch. Der Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes ist kein Tendenzbetrieb: Nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist ein Betrieb dann ein Tendenzbetrieb, wenn er unmittelbar karitativen Bestimmungen dient. Das BAG sah in diesem Fall aber die Unmittelbarkeit nicht erfüllt: Zwar dienen die Blutspenden der Heilung von Menschen, aber eben nicht unmittelbar – sonst wären auch Pharmaunternehmen und Krankenhäuser immer Tendenzbetriebe (BAG, Beschl. v. 22.05.2012, Az. 1 ABR 7/11).
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