Auf sogenannte Tendenzbetriebe finden die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Betriebes dem entgegensteht. Welcher der folgenden ist ein solcher Tendenzbetrieb im Sinne des BetrVG?
vorherige Frage zur AuswertungRichtig. Gewerkschaften sind Tendenzbetriebe im Sinne des § 118 Abs. 1 BetrVG. Ihnen geht es nicht darum, Geld zu verdienen, sondern allein darum, ihre Verbandsinteressen durchzusetzen.
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