Auf sogenannte Tendenzbetriebe finden die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Betriebes dem entgegensteht. Welcher der folgenden ist ein solcher Tendenzbetrieb im Sinne des BetrVG?
vorherige Frage zur AuswertungFalsch. Zwar können Kinos eine gewisse künstlerische Bestimmung – wie von § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gefordert – haben. Diese künstlerische Bestimmung muss aber im Vordergrund stehen. Ein Kino, das mit den gezeigten Filmen lediglich Geld verdienen will, ist demnach kein Tendenzbetrieb.
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