Grundsätzlich muss ein öffentlicher Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber gemäß § 82 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Tut er dies nicht, kann der Bewerber Entschädigung nach §§ 7, 15 AGG verlangen, es sei denn, ...
vorherige Frage nächste FrageRichtig. Wenn der schwerbehinderte Bewerber von vornherein für die Tätigkeit offensichtlich ungeeignet ist, kann der öffentliche Arbeitgeber von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch absehen. Wann jemand offensichtlich ungeeignet ist, ist aber umstritten. Bloße Zweifel an der Eignung des Arbeitnehmers genügen nicht. Vielmehr müssen gewichtige Gründe gegen den Bewerber sprechen, zum Beispiel eine völlig andere Ausbildung als die in der Stellenausschreibung geforderte.
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