Wie bezeichnet man eine nicht ernstgemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Empfänger werde sie ernstnehmen, bezeichnet man als …?
vorherige Frage nächste FrageLeider nein, das Scherzgeschäft entspricht dem guten Scherz. Beim guten Scherz wird die nicht ernstgemeinte Willenserklärung nämlich in der Erwartung abgegeben, der Empfänger werde den Mangel an Ernsthaftigkeit erkennen. Nach § 118 BGB ist diese Erklärung nichtig.
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