Wie bezeichnet man eine nicht ernstgemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Empfänger werde sie ernstnehmen, bezeichnet man als …?
vorherige Frage nächste FrageZutreffend! Dieser geheime Vorbehalt ist nach § 116 S. 1 BGB grundsätzlich unerheblich und löst keine Nichtigkeit der abgegebenen Willenserklärung aus.
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