Zu den exakten Begrifflichkeiten der §§ 280 ff. BGB: Die unberechtigte Abweichung einer Partei von Inhalt und "Programm" eines Schuldverhältnisses ist eine …?
vorherige Frage nächste FrageLeider nein, Vertragsverletzung greift zu kurz, da es auch gesetzliche Schuldverhältnisse gibt.
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