Die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB beinhaltet spezielle Rechtfertigungsgründe für welchen Straftatbestand?
vorherige Frage nächste FrageKorrekt, für die Beleidigungstatbestände enthält § 193 StGB besondere Rechtfertigungsgründe.
Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.