Nach welcher Vorschrift richtet sich ein Irrtum über einen Entschuldigungsgrund?
vorherige Frage zur AuswertungRichtig, § 35 Abs. 2 StGB gilt direkt für den Irrtum über das Vorliegen eines entschuldigenden Notstands, analog für Irrtümer über einen anderen Entschuldigungsgrund. Die Strafe ist jedenfalls nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
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