Beim Notwehrexzess leiten den Täter bestimmte Affekte, aus denen heraus er die Grenzen der Notwehr überschreitet. Bei welchem Affekt greift § 33 StGB nicht ein?
vorherige Frage nächste FrageLeider nein. Schrecken ist ein sogenannter asthenischer Affekt, den § 33 StGB ausdrücklich erfasst.
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