Beim Notwehrexzess leiten den Täter bestimmte Affekte, aus denen heraus er die Grenzen der Notwehr überschreitet. Bei welchem Affekt greift § 33 StGB nicht ein?
vorherige Frage nächste FrageNein, hier liegen Sie leider falsch – § 33 StGB nennt die Verwirrung ausdrücklich in diesem Zusammenhang.
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