Beim Notwehrexzess leiten den Täter bestimmte Affekte, aus denen heraus er die Grenzen der Notwehr überschreitet. Bei welchem Affekt greift § 33 StGB nicht ein?
vorherige Frage nächste FrageKorrekt. Zorn ist ein sogenannter sthenischer. Bzw. aggressiver Affekt, den § 33 StGB bereits vom Wortlaut her nicht erfasst.
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