Wer ist nach der herrschenden Meinung ein "anderer Mensch" im Sinne des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB, dessen Gesundheit durch den Brand geschädigt wird?
vorherige Frage nächste FrageRichtig. So sieht es zumindest die herrschende Meinung. Nach einer anderen Ansicht können Mittäter aber sehr wohl "andere Menschen" sein, weil auch sie vom § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB geschützt seien. Dieser Strafschutz der Norm bestehe auch dann, wenn sie als Täter oder Teilnehmer an der Tat mitwirkten.
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