Wann sieht das Gesetz keine "tätige Reue" durch das Löschen des Brandes im Sinne des § 306e StGB vor?
vorherige Frage nächste FrageRichtig. In "tätiger Reue" handelt ein Täter nur, wenn er den Brand freiwillig löscht. Wie beim Rücktritt nach § 24 StGB wird bei der Freiwilligkeit zwischen autonomen und heteronomen Motiven unterschieden. Wenn der Täter nur dadurch zur Löschung des Brandes motiviert wird, weil ein anderer ihn entdeckt hat, ist das ein heteronomer Grund.
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