Ab welcher Anzahl sind nach Ansicht des BGH eine "große Zahl von Menschen" im Sinne des § 306b Abs. 1 StGB an der Gesundheit geschädigt?
vorherige Frage nächste FrageRichtig. Siehe BGH, Urt. v. 11.08.1998, Az. 1 StR 326/98.
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