Wann handelt der Täter nach der herrschenden Meinung in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB?
vorherige Frage nächste FrageDas ist leider falsch. § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB gilt nur in den Fällen des § 306a StGB. Ein noch nicht bezogener Neubau ist aber kein Gebäude im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, das der Wohnung von Menschen dient.
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