Wann handelt der Täter nach der herrschenden Meinung in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB?
vorherige Frage nächste FrageFalsch, der § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB umfasst auch die Straftaten anderer.
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