Wann handelt der Täter nach der herrschenden Meinung in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB?
vorherige Frage nächste FrageRichtig. Es muss grundsätzlich ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der Brandstiftung und der verdeckten oder geplanten Straftat bestehen. Nach der herrschenden Meinung muss aber nicht zwingend die spezifische Gefahr der Brandstiftung ausgenutzt werden, um den Tatbestand des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB zu erfüllen – wichtig ist nur, dass es einen inneren Zusammenhang zwischen den beiden Taten gibt.
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