In welchem Fall nahm die Rechtsprechung einen Schatzfund an?
vorherige Frage nächste FrageNein, denn das Päckchen mit den Goldmünzen ist nicht verborgen im Sinne des § 984 BGB. Nach dem OLG Köln sind offen daliegende Sachen auch dann nicht verborgen, wenn ihre Auffindbarkeit durch die Verhältnisse wesentlich erschwert ist (Beschl. v. 11.06.1991, Az. 13 w 32/91).
Nächste Frage oder andere Antwort wählen
Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.