Was ist keine Kindschaftssache im Sinne des FamFG?
vorherige Frage nächste FrageNein, denn Entscheidungen über die religiöse Erziehung des Kindes nach § 1801 BGB i.V.m. RelKEG fällt unter § 151 Nr. 1 FamFG und ist eine Kindschaftssache.
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