Ein kleiner Ausflug ins Schadensrecht: Nach § 251 Abs. 2 BGB kann der Schädiger eine Geldentschädigung zahlen, wenn die (Wieder-) Herstellung einer Sache nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen durchführbar ist. Wann liegt eine solche Unverhältnismäßigkeit bei Kfz-Schäden vor?
vorherige Frage nächste FrageGenau! § 251 Abs. 2 BGB ist dann einschlägig, wenn die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall um mehr als 30 Prozent übersteigen.
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