Wechseln wir zum Strafrecht: Welcher Gedankeninhalt eines Getäuschten ist nicht ausreichend, um einen Irrtum im Sinne von § 263 StGB zu bejahen?
vorherige Frage nächste FrageFalsch. Denn ein solches Mitbewusstsein bzw. ständiges Begleitwissen beim Getäuschten ist für einen Irrtum ausreichend. Voraussetzung ist allerdings eine hinreichende Tatsachengrundlage, auf die es sich stützt.
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