Wechseln wir zum Strafrecht: Welcher Gedankeninhalt eines Getäuschten ist nicht ausreichend, um einen Irrtum im Sinne von § 263 StGB zu bejahen?
vorherige Frage nächste FrageRichtig. Diese sogenannte "ignorantia facti" – das Fehlen jeglicher Vorstellung – ist nicht ausreichend, um einen Irrtum anzunehmen.
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