Welche Vorschrift regelt die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Irrtums des Erblassers?
vorherige Frage nächste FrageRichtig. Nach § 2078 Abs. 1 BGB ist eine letztwillige Verfügung dann anfechtbar, wenn sich der Erblasser über den Erklärungsinhalt irrte oder eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er bei Kenntnis der Sachlage die Erklärung nicht abgegeben hätte. Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zur Verfügung durch die irrige Annahme eines (Nicht-)Eintritts eines Umstands bestimmt wurde, § 2078 Abs. 2 BGB.
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