Was ist keine verkehrswesentliche Eigenschaft – bezogen auf eine Person – sodass auch kein Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB vorliegt?
vorherige Frage nächste FrageLeider nein, das Geschlecht einer Person ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB, vgl. BAG, Urt. v. 21.02.1991, Az. 2 AZR 449/90.
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