Beim Kalkulationsirrtum unterscheidet man zwischen …?
vorherige Frage nächste FrageRichtig. Der interne bzw. verdeckte Kalkulationsirrtum – dem Geschäftsgegner wird nicht die Kalkulation, sondern nur das Berechnungsergebnis zugänglich gemacht – ist grundsätzlich als Motivirrtum unbeachtlich. Der BGH behandelt den externen bzw. offenen Kalkulationsirrtum, bei dem die falsche Kalkulation Gegenstand der Vertragsverhandlungen ist, ebenfalls als Motivirrtum. Bei beiden besteht daher kein Anfechtungsrecht, beim offenen Kalkulationsirrtum kann es aber andere Korrekturmöglichkeiten geben, etwa eine Auslegung. Vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1998, Az. X ZR 17/97.
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